By Helmut Schwärzler - Jürgen Wagner
Angesichts von etwa 50.000 Sitzgesellschaften bei nur ca. 35.000 Einwohnern spielt das Gesellschaftsrecht im Fürstentum Liechtenstein eine herausragende Rolle. Haftungs- bzw. Verantwortlichkeitsfragen haben hier in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dazu beigetragen haben die veränderte internationale state of affairs, die zahlreichen vor Gericht getragenen Fälle, aber auch die jüngst bekannt gewordenen Datendiebstähle und die dabei zu Tage getretenen eigennützigen Handlungen. In Frage stehen Vertrauen und recognition des Finanzplatzes. Geschäftsführern, Verwaltungs- und Stiftungsräten von liechtensteinischen Unternehmungen und Stiftungen, aber auch von ausländisch beherrschten Domizilgesellschaften wie Stiftungen, Anstalten, Trusts oder Treuunternehmen obliegen hier besondere Pflichten bei der Geschäftsführung und deren Kontrolle. Verantwortlichkeitsansprüche können sich dabei z.B. aus Gründerhaftung oder company der Geschäfte ergeben, aber auch bei der Entlastung oder bei externen Kontrollstellen. Obwohl es für viele Geschädigte auf den ersten Blick wenig aussichtsreich zu sein scheint, Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen, ist deren Durchsetzung in vielen Fällen doch Erfolg beschieden. Hierfür die Voraussetzungen aufzuzeigen und anhand von Praxisfällen zu verdeutlichen, wie die Haftungsproblematik zu handhaben ist, ist das Ziel dieses Buches. Dazu erläutern die Autoren das liechtensteinische Gesellschaftsrecht, verdeutlichen die Verantwortlichkeiten, z.B. bei der Gründung, bei Prospekten, von Geschäftsführern oder den verschiedenen Gesellschaftsorganen, stellen die Aufgaben der Revisionsstelle dar und gehen im element auf den eigentlichen Haftungsanspruch ein. Der Gastbeitrag von Dr. Mario Frick beleuchtet die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile im Bereich der Organhaftung in Liechtenstein. Der Band ist damit ein wertvolles Hilfsmittel, sowohl für die Berater der verantwortlichen Personen als auch für diejenigen, die von diesen Personen oder von Unternehmensorganen geschädigt wurden.
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Example text
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in drei neueren (zur Veröffentlichung vorgesehenen) Beschlüssen bekundet, dass es - wenn er Lehre und Rechtsprechung zu ausländischen Rezeptionsvorlagen heranzieht - nicht seine Aufgabe ist, im jeweiligen Ausland (namentlich in Österreich oder in der Schweiz) geführte dogmatische Kontroversen zu entscheiden, sondern zu ermitteln, wie das Recht, das der liechtensteinische Gesetzgeber rezipiert hat, im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gilt. Denn durch die Rezeption ausländischen Rechts gibt der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im jeweiligen Ursprungsland.
06. 2011 wurde ein TIEA und MOU (memorandum ofunderstanding) mit Australien abgeschlossen; allerdings das neue BBA mit Deutschland unterschrieben. 2 Steueneform ab 01. 01. 2011 Die Wurzeln des bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Steuergesetzes reichten bis in das Jahr 1923 zurück. Teilrevisionen haben zu punktuellen Anpassungen seit 1961 geführt. Dennoch war aufgrund stark geänderter wirtschaftlicher und auch sozialpolitischer Rahmenbedingungen eine Totalrevision des Steuerrechts in Angriff zu nehmen.
Danach ist die Verbandsperson aller Rechte einer natürlichen Person fähig, soweit diese nicht speziell aus der Natur der Sache natürlichen Personen vorbehalten ist (wie Geschlecht, Alter, Verwandtschaft). Für unerlaubte Handlungen, die ein Organ oder ein sonst statutengemäss berufener Vertreter in Ausübung seiner Vertretungstätigkeit begangen hatten, sind die Verbandspersonen in den Schranken ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ausserdem strafrechtlich verantwortlich, dies allerdings unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes auf das Organ (Art.